Rechtsprechung
LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Irrtümliche Zahlung einer LV-Leistung im Erlebensfall in Unkenntnis des Todes des VN
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirklichung des Herausgabeanspruchs einer Lebensversicherung im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Vericherungsleistung durch Einwilligung des Nachlasspflegers zur Auszahlung des Geldes i.R.d. Hinterlegung
- Wolters Kluwer
Verwirklichung des Herausgabeanspruchs einer Lebensversicherung im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Vericherungsleistung durch Einwilligung des Nachlasspflegers zur Auszahlung des Geldes i.R.d. Hinterlegung
- versicherungsrechtsiegen.de
Lebensversicherung - Auszahlung der Ablaufleistung für Erlebensfall auf ehemaliges Konto
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18
- OLG Hamm, 13.02.2019 - 20 U 25/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98
BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft
Auszug aus LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18
Denn Letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen, die Hinterlegung des Geldes auf Kosten des wahren Gläubigers, rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 Rz. 24 m.w.N.). - BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16
Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten …
Auszug aus LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18
Dieser Herausgabeanspruch kann im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur durch eine Einwilligung des Beklagten zur Auszahlung des Geldes verwirklicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16). - OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14
Ungerechtfertigte Bereicherung: Prätendentenstreit um die Freigabe eines …
Auszug aus LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18
Der Prätendent, dem der hinterlegte Geldbetrag materiell-rechtlich nicht zusteht, ist auf Kosten des wirklich Berechtigten bereichert und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu der für die Auszahlung des Geldes an den wahren Berechtigten erforderlichen Zustimmung verpflichtet (OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. Mai 2015 - 2 U 31/14).